EMS Solbrig
Elektromaschinenservice

Inh. Karsten Solbrig

Reparatur von Antriebstechnik / Werkzeugmaschinenservice
Service-Telefon: 0375 522765

Allgemeine Geschäftsbedingungen - EMS Solbrig

I. Gemeinsame Bedingungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen eines Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir bestätigen schriftlich deren Geltung.

Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

Die Rechte des Kunden aus diesem Vertrag sind nicht an Dritte übertragbar. Eine Abtretung ist nur möglich, wenn wir schriftlich zustimmen oder dies aufgrund nachfolgender Regelungen gestattet ist.

Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, Handwer- kern und sonstigen Unternehmen.

2. Angebot/ Angebotsunterlagen*

Unsere Angebote sind freibleibend.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen sowie sonstiger Unter- lagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Kommt der Vertrag nicht zustande, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderungen unverzüglich zurück zusenden.

3. Lieferbedingungen

Der im Vertrag kalendermäßig bestimmte Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung durch unseren Auftragnehmer. Er ist nur verbindlich, wenn nach Abschluss des Vertrages keine Änderung des Vertragsinhaltes vorgenommen wird.

4. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind vom Kunden zu vergüten, wenn sie auf- tragsgemäß über bloße Kostenschätzung hinaus eine detaillierte Leistungsbeschreibnung beinhalten.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

Preise gelten ab Werk oder dem jeweiligen Auslieferungslager zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer uns ausschließlich Verpackung.

Wir behalten uns das recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.

Rechnungsbeträge sind, wenn kein Zahlungsziel gesondert verein- bart wird, sofort nach erhalt der Rechnung fällig. Sollte die Zahlung nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Fälligkeit erfolgen, gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt die gesetzlichen Verzugszinsen zu fordern. Sollten wir in der Lage sein, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diese geltend zu machen.

Die Vereinbarung eines Zahlungsziels erfolgt immer unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Zahlung alter Forderungen aus der Geschäftsbedingung.

Bei Zahlungsverzug des Kunden steht uns das Recht zu, alle ausstehenden und nicht mit einer Einrede behafteten Forderung sofort fällig zu stellen.

Die Annahme von Wechsel und Schecks erfolgen nur erfüllungshalber.

Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung steht dem Kunden nur dann zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als das ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Gesamthaftung

Soweit unsere Haftung auf Schadenersatz nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche einschließlich von Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Neben- pflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §823 BGB.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, tritt Erfüllung des Vertrages unsererseits sowohl bei Reparaturen als auch bei Verkäufen dann ein, wenn die Ware ordnungsgemäß verpackt unseren Betrieb verlässt.

Gerichtsstand ist Zwickau. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen

8. Datenschutz

Die für die Geschäftsbeziehung erforderlichen kundenbezogenen Daten werden gespeichert (§33BDSG).

II. Besondere Verkaufsbedingungen

1. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (bei Lastschriftverfahren bis zur Unwiderruflichkeit) aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Kunden die Bezahlung des Kaufpreises aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

Bei vertragswidrigen verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Sache heraus zu verlangen.

In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt jedoch stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungerlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderungen aus der Geschäftsbeziehung.

Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen diese antizipierte Forderungsabtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Er handelt jedoch dabei treuhänderisch. Sollte er das eingezogene Vermögen nicht gesondert verwalten und seiner Zahlungsverpflichtungen aufgrund Insolvenz nicht nachkommen, führt dies auch zur persönlichen Haftung der Organmitglieder. Zur Einziehung der antizipiert abgetretenen Forderungen sind wir jedoch auch stets selbst befugt.

Wir verpflichten uns jedoch die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner kennt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht; hierzu gehört auch die Aushändigung der dieser Angaben dokumentierenden Unterlagen und Urkunden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten die selben Regelungen wir für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wird die Kaufsache ,mit anderen, uns nicht gehörenden gegen- ständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, das der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alteigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

2. Annahme und Annahmeverzug

Der Kunde gelangt in Annahmeverzug, wenn er die gekauften und ordnungsgemäß angebotenen Waren nicht innerhalb der vertraglich geregelten Frist abnimmt. Ist keine Frist im Vertrag genannt, so gelangt der Kunde in Annahmeverzug, wenn er bei vereinbarter Holschuld die ihm angebotene Ware nicht innerhalb von 8 Werktagen bei uns abholt. Im Falle der Vereinbarten Schickschuld gelangt der Kunde in Annahmeverzug, wenn er die ordnungsgemäß versanden Waren nicht entgegen nimmt.

Ist der Kunde in Annahmeverzug geraten oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Falle des Schadenersatzes gemäß §326 BGB sind wir berechtigt einen pauschalen Schaden in Höhe von 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis zu fordern. Dem Kunden verbleibt das Recht, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk oder dem je- weiligen Auslieferungslager vereinbart.

Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nichtzurückgenommen.
Ausgenommen sind etwaige Paletten oder andere kostenpflichtige Verpackungsmittel.

3. Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzt voraus, dass dieser der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, es sei denn, diese erhöhen sich dadurch, dass die Kaufsache an einen anderem Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurden.

Sind wir zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die nach Erfüllung über angemessene Fristen hinaus aus Gründendie wir zu vertreten haben oder schlägt die Nacherfüllung in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag oder die Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

Soweit sich nachstehend nichts anders ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf unserem Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit beruht. Jedoch ist auch in diesen Fällen die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sie gilt in weiteren dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlers einer garantierten Eigenschaft Schadenersatzansprüche geltend macht.

Soweit wir fahrlässig eine wesentlichen Vertragspflicht verletzen, ist unsere Vertragspflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt in allen Fällen 1 Jahr gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, geltend gemacht werden.

III. Besondere Reparaturbedingungen

1. Werkunternehmerpfandrecht

Wir haben das Recht, an den vom Kunden zur Reparatur übergebenen Gegenständen solange ein Pfandrecht geltend zu machen, bis sämtliche Forderungen aus allen Verträgen erfüllt sind. Das Pfandrecht lebt auch dann wieder auf, wenn wir die reparierte Sache dem Kunden erst herausgegeben haben, dieser dann jedoch die Sache wieder in unseren Besitz übergibt.

Sollte die zur Reparatur vom Kunden übergebene Sache nicht in dessen Eigentum stehen, so ist er verpflichtet, dem Eigentümer bzw. Sicherungseigentümer die Reparatur zur Kenntnis zu geben und von diesem die Zustimmung zur Reparatur auf der Grundlage unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen anzufordern.

Auch an den vom Kunden übergebenen Gegenständen die nicht in dessen Eigentum stehen, steht uns daher das Werkunternehmerpfandrecht zu.

Sollte der Kunde bei Vertragsabschluss nicht mitteilen, dass der zur Reparatur übergebene Gegenstand nicht in seinem Eigentum steht und wir aufgrund von rechten Dritter das Werksunternehmerpfandrecht nicht geltend machen können, haftet der Kunde auf Ersatz des über die Reparaturrechung hinausgehenden weiteren
Schaden, der durch den Verlust dieser Sicherheit entsteht.

2. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den in den Reparaturgegenstand eingebrachten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Es gelten insoweit die im Abschnitt- besondere Verkaufsbedingungen/ Eigentumsvorbehaltgenannten Regelungen.

Werden die uns durch die Reparatur eingebauten Gegenstände mit der Reparatursache derart verbunden, dass dabei eine einheitliche untrennbare Sache entsteht, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis es Wertes der Reparatursache zu den von uns eingebauten Reparaturgegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

3. Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistungsfrist beträgt für sämtliche Arbeits-und Reparaturleistungen sowie für eingebautes Material vom Zeitpunkt der Übergabe der reparierten Sache an den Kunden 1 Jahr.

Uns steht das Recht zur mehrfachen Beseitigung des Reparaturmangels oder zur Herstellung eines neuen Werkes zu. Erst wenn wir mit der Beseitigung des Reparaturmangels oder mit der Herstellung des neuen Werkes in Verzug geraten, ist der Kunde berechtigt, diese Arbeiten in Selbstvornahme durchzuführen. Bevor der Kunde jedoch einen Dritten den Auftrag zur Beseitigung des Reparaturmangels erteilt, muss er uns die Möglichkeit geben, mit ihm schriftlich über eine angemessene Minderung der uns dem Reparaturvertrag zustehenden Vergütung zu verhandeln.

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand uns zur Untersuchung und Durchführung der nachbessernden Reparatur zur Verfügung gestellt wird. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, sind wir von der Mangelhaftung befreit.

Sollte die Beseitigung des Reparaturmangels nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein bzw. die für die Reparatur ursprünglich vereinbarte Vergütung überschreiten, sind wir berechtigt, auch vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden eine eventuell bereits gewährte Vergütung zu erstatten.

Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch eine unsachgemäße Handhabung, falschen Anschluss oder auf Grund einer falschen Bedienung durch den Kunden verursacht werden.

Wir haften nicht für Schäden außerhalb des von uns reparierten Gegenstandes, es sei denn, der Schaden entsteht durch einen Fehler, den wir grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht entdeckt oder beseitigt haben. Selbst in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.